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   VG Augsburg, 24.06.2008 - Au 3 K 07.1310   

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https://dejure.org/2008,74725
VG Augsburg, 24.06.2008 - Au 3 K 07.1310 (https://dejure.org/2008,74725)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24.06.2008 - Au 3 K 07.1310 (https://dejure.org/2008,74725)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - Au 3 K 07.1310 (https://dejure.org/2008,74725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zustimmung; Fahrplanänderung; Parallelverkehr; Beurteilungsmaßstab; Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen; Beurteilungsspielraum; nicht ausgeschöpft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wird Schulbusverkehr zum allgemeinen Linienverkehr?

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wird Schulbusverkehr zum allgemeinen Linienverkehr?

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus VG Augsburg, 24.06.2008 - Au 3 K 07.1310
    Dabei besteht wie bei der Erteilung einer Liniengenehmigung (vgl. hierzu BVerwG vom 6.4.2000, DVBl 2000, 1614; Bidinger, a.a.O., Anm. 2 zu § 2) ein Anspruch auf die Zustimmung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Bidinger, a.a.O., Anm. 3 c zu § 40; Heinze, a.a.O., Anm. 3 zu 3 40).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VG Augsburg, 24.06.2008 - Au 3 K 07.1310
    Hier gilt nichts anderes als bei der Prüfung der Erteilung einer Liniengenehmigung, bei der hinsichtlich der entsprechenden Bewertung der widerstreitenden Verkehrsinteressen ein Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde anerkannt ist (vgl. BVerwG vom 28.7.1989, BVerwGE 82, 260; Bidinger, a.a.O., Anm. 36 zu § 13; Heinze, a.a.O., Anm. 10 Nr. 1 b zu § 13).
  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

    Auszug aus VG Augsburg, 24.06.2008 - Au 3 K 07.1310
    Es ist allerdings zu betonen, dass der Behörde hier kein Ermessensspielraum auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt ist, der nur bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Genehmigungsanträgen zum Tragen kommen kann (BVerwG vom 19.10.2006, BVerwGE 127, 42; BayVGH vom 6.3.2008, 11 B 04.2449; VG Augsburg vom 10.6.2008, Au 3 K 07.1357/1358).
  • VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 B 04.2449

    Drittanfechtung einer Linienverkehrsgenehmigung; Auswahlentscheidung; Ermessen

    Auszug aus VG Augsburg, 24.06.2008 - Au 3 K 07.1310
    Es ist allerdings zu betonen, dass der Behörde hier kein Ermessensspielraum auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt ist, der nur bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Genehmigungsanträgen zum Tragen kommen kann (BVerwG vom 19.10.2006, BVerwGE 127, 42; BayVGH vom 6.3.2008, 11 B 04.2449; VG Augsburg vom 10.6.2008, Au 3 K 07.1357/1358).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94

    Linienverkehrsgenehmigung: Bedeutung der Besitzstandsschutzklausel des PBefG § 13

    Auszug aus VG Augsburg, 24.06.2008 - Au 3 K 07.1310
    Der Fahrplan wird damit Bestandteil der Genehmigung, denn er gibt mit der Nennung der Linienführung, der Ausgangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen und Fahrzeiten (§ 40 Abs. 1 PBefG) den Inhalt der genehmigten Liniengestaltung wieder (VGH BW vom 2.5.1995, 3 S 886/94; Bidinger, PBefG, Anm. 1 a zu § 40).
  • VG Augsburg, 10.06.2008 - Au 3 K 07.1357

    Linienverkehrsgenehmigung; Konkurrentenantrag; vorhandener Unternehmer;

    Auszug aus VG Augsburg, 24.06.2008 - Au 3 K 07.1310
    Es ist allerdings zu betonen, dass der Behörde hier kein Ermessensspielraum auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt ist, der nur bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Genehmigungsanträgen zum Tragen kommen kann (BVerwG vom 19.10.2006, BVerwGE 127, 42; BayVGH vom 6.3.2008, 11 B 04.2449; VG Augsburg vom 10.6.2008, Au 3 K 07.1357/1358).
  • VG Karlsruhe, 02.09.2015 - 3 K 1391/14

    Linienverkehr mit Kraftfahrtzeugen im Personenfernverkehr - Fahrplanänderung

    Eine solche besondere Beziehung bzw. weitgehende Verbindung zwischen dem strittigen Recht zum Betrieb einer Kraftomnibuslinie im Personenfernverkehr im durch den Fahrplan bestimmten Umfang und den zum Betrieb genutzten Haltestellen liegt hier vor, weil sowohl die Genehmigung einer Kraftfahrzeuglinie als auch die Zustimmung zu einem Fahrplan bzw. zu einer Fahrplanänderung gem. § 40 Abs. 1 PBefG jeweils im Hinblick auf eine konkrete Linienführung und konkrete Haltestellen und Fahrzeiten erteilt werden und der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 1 PBefG (fehlende Eignung der vorgesehenen Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aufgrund ihres Bauzustandes) nach der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht nur im Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 9ff. PBefG, sondern auch im auf die Fahrplanänderung bezogenen Zustimmungsverfahren zu prüfen wäre (BayVGH, Urt. v. 24.09.2012 - 11 B 12.321 -, juris, Rn. 74; VG Ansbach, Beschl. v. 04.12.2012 - AN 10 S 12.00163 -, juris, Rn. 53; VG Augsburg, Urt. v. 24.06.2008 - Au 3 K 07.1310 -, juris, Rn. 22; Urt. v. 23.06.2009 - Au 3 K 08.1663 -, juris, Rn. 20).
  • VG München, 25.03.2015 - M 23 K 13.3440

    Konkurrentenklage im Personenbeförderungsrecht; Parallelbedienungsverbot;

    Auch ein prozentual nur geringer Abzug von Einnahmen könnte daher im vorliegenden Fall eine wesentliche Beeinträchtigung der Rentabilität der Linie der Klägerin (vgl. Heinze, in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage, § 13 Rn. 50; VG Augsburg, U. v. 24.6.2008 - Au 3 K 07.1310 - juris Rn. 32) und nicht nur eine (hinzunehmende) unwesentliche Gewinnreduzierung darstellen.
  • VGH Bayern, 28.03.2012 - 11 B 10.2554

    Klage eines Verkehrsunternehmers gegen die Zustimmung zur Fahrplanänderung seines

    Andererseits könne für die analoge Anwendung jedenfalls des § 13 Abs. 2 PBefG im Verfahren der Zustimmung zur Fahrplanänderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG angeführt werden, dass sich ein anderer Beurteilungsmaßstab den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes nicht entnehmen ließe und dass es auch bei der bloßen Fahrplanänderung letztlich um die Befriedigung des Verkehrsinteresses gehe (VG Augsburg vom 23.6.2009 Az. Au 3 K 08.1663; vom 24.6.2008 Az. Au 3 K 07.1310).
  • VG Augsburg, 08.11.2016 - Au 3 K 15.1241

    Ausgleichzahlungen für Personenbeförderung im Ausbildungsverkehr an Samstagen

    Der Fahrplan wird damit Bestandteil der Genehmigung, denn er gibt mit der Nennung der Linienführung, der Ausgangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen und Fahrzeiten (§ 40 Abs. 1 PBefG) den Inhalt der genehmigten Liniengestaltung wieder (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 24.6.2008 - Au 3 K 07.1310 - juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf VGH BW, U.v. 2.5.1995 - 3 S 886/94 - juris; Bidinger, PBefR, Stand: 12/2015, § 40 PBefG Rn. 1a).
  • VG Augsburg, 23.06.2009 - Au 3 K 08.1663

    Beurteilungsspielraum; Anhörung

    Bewirkt die Änderung jedoch nach Linienführung, Haltestellen, Fahrtenanzahl und Verkehrszeiten eine wesentliche Änderung des Unternehmens im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG, bedarf die Fahrplanänderung der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach §§ 9 f. PBefG (vgl. VGH BW vom 2.5.1995 - 3 S 886/94; VG Augsburg vom 24.6.2008 - Au 3 K 07.1310).
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